Gerichtskostenbeihilfe: Wann der Staat bei einer Scheidung zahlt

Die Durchsetzung von Rechten darf keine Frage des Geldbeutels sein. Das gilt besonders für ein Scheidungsverfahren. Niemand muss verheiratet bleiben, nur weil er sich das Scheidungsverfahren nicht leisten kann. Rechtsschutzversicherungen tragen bei familienrechtlichen Angelegenheiten üblicherweise nur die Kosten einer anwaltlichen Beratung, kommen aber nicht für das eigentliche Verfahren auf. Zudem herrscht bei einer Scheidung vor Gericht Anwaltszwang. Deshalb ist die Scheidung einer der häufigsten Anlässe, bei denen Verfahrenskostenhilfe beantragt und auch gewährt wird.

Auf das Trennungsjahr achten

Bis 1981 sprach man noch vom Armenrecht, heute heißt die finanzielle Beteiligung des Staates laut Zivilprozessordnung korrekt Prozesskostenhilfe oder bei der Scheidung Verfahrenskostenhilfe. Vier Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Antrag auf Gerichtskostenbeihilfe bei Scheidung erfolgreich ist. Zunächst einmal muss das vorgeschriebene Trennungsjahr abgelaufen sein. Bei einer selbst finanzierten Scheidung ist es üblich, den Antrag schon einige Wochen früher zu stellen. Das geht bei Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe nicht. Achten Sie deshalb genau auf den frühestmöglichen Zeitpunkt der Scheidung.

Bedürftigkeit wird geprüft

Die weiteren Voraussetzungen beziehen sich auf die Bedürftigkeit. Diese ist auf jeden Fall gegeben bei geringem Einkommen. Aber auch für besser Verdienende kann der Antrag lohnen, wenn sie zum Beispiel hohe Raten für Wohneigentum abbezahlen und deshalb wenig Liquidität vorhanden ist. Weiterhin darf auch der Noch-Ehepartner kein allzu hohes Einkommen haben, weil die Scheidung dann aus dem Unterhaltsanspruch finanziert werden könnte. Und schließlich muss man auch Vermögen verwerten, wobei es allerdings Ausnahmen gibt. Zum Beispiel bleiben eine selbst bewohnte Immobilie und eine angemessene Altersversorgung unangetastet. Bei einem erfolgreichen Antrag entfallen die Gerichtskosten. Je nach Einkommenshöhe beteiligt sich der Staat außerdem an den Anwaltskosten.

Bild: bigstockphoto.com / Elnur

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