Bei einem Gemeinschaftskonto bestimmt die Kontoform, wer Geld abheben und Überweisungen ausführen darf: Beim Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber allein handeln, beim Und-Konto müssen beide zustimmen.
Die Kontoform regelt nicht automatisch die Haftung. Für Kontoschulden können beide gegenüber der Bank haften, auch beim Und-Konto. Prüfen Sie daher auch, was bei Überziehungen, einer Trennung und einer Pfändung gilt. Bei einer Pfändung greift ein Gläubiger auf Guthaben zu, um eine Schuld einzutreiben.
So unterscheiden sich die Kontoformen
| Merkmal | Oder-Konto | Und-Konto |
|---|---|---|
| Verfügungen | Jede Person kann grundsätzlich allein über das Guthaben verfügen. | Verfügungen erfordern grundsätzlich die Mitwirkung beider Personen. |
| Alltag | Miete, Einkäufe und andere laufende Kosten lassen sich einfacher bezahlen. | Zahlungen brauchen mehr Abstimmung und können sich verzögern. |
| Kontrolle | Jede Person kann allein auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen. | Beide entscheiden gemeinsam über Verfügungen. |
| Verfügbarkeit | Viele Banken bieten diese Kontoform an. | Nicht jede Bank führt Und-Konten. |
| Haftung | Die Kontoform allein verhindert keine gemeinsame Haftung für Kontoschulden. | Auch die gemeinsame Freigabe schützt nicht automatisch vor einer gemeinsamen Haftung. |
Die Kontoformen unterscheiden sich vor allem darin, wer über das Geld auf dem Konto verfügen darf. Beim Oder-Konto kann ein Kontoinhaber gegenüber der Bank auch Geld abheben, das überwiegend oder vollständig die andere Person eingezahlt hat. Wem das Geld zwischen Ihnen beiden gehört und wie Sie es aufteilen, ist davon unabhängig. Halten Sie deshalb fest, wie Sie Einzahlungen und größere Anschaffungen regeln.
Bei einem Und-Konto entscheiden beide gemeinsam über einzelne Zahlungen. Deshalb braucht auch eine normale Überweisung die Zustimmung beider. Wenn Sie das Konto hauptsächlich für Miete, Lebensmittel und Versicherungen nutzen möchten, lässt sich ein Oder-Konto meist einfacher handhaben. Wenn Sie Ihre Finanzen stärker trennen möchten, behalten Sie persönliche Einzelkonten und überweisen nur vereinbarte Beträge auf das Gemeinschaftskonto.
Wann beide für Kontoschulden haften
Schulden aus dem Gemeinschaftskonto sind etwas anderes als private Schulden eines Partners. Wenn beide eine Kontoschuld gegenüber der Bank tragen, haften sie als Gesamtschuldner. Das heißt: Die Bank kann von einer der beiden Personen verlangen, die ganze Schuld zu bezahlen. Ob beide haften, hängt auch von den Vertragsbedingungen ab.
Prüfen Sie genau, wer einen vereinbarten Dispokredit nutzen darf und was gilt, wenn die Bank eine Überziehung über den vereinbarten Rahmen hinaus duldet. Ein Dispokredit ist ein Überziehungsrahmen, den die Bank einräumt. Für die gemeinsame Einrichtung eines Kreditrahmens können andere Regeln gelten als für die Nutzung eines bereits vereinbarten Rahmens. Fragen Sie die Bank, ob eine Person den Rahmen allein nutzen oder das Konto darüber hinaus belasten darf.
Eine private Schuld eines Partners macht die andere Person nicht automatisch zu dessen Schuldner. Trotzdem kann eine Pfändung das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto betreffen. Nach § 850l der Zivilprozessordnung muss die Bank bei einer Pfändung grundsätzlich einen Monat lang warten, bevor sie Guthaben an den Gläubiger auszahlt. Innerhalb dieser Frist können die Kontoinhaber die Übertragung ihres jeweiligen Anteils auf Einzelkonten verlangen. Gesetzlicher Ausgangspunkt ist eine Aufteilung nach der Zahl der Kontoinhaber. Bei zwei Kontoinhabern erhält grundsätzlich jede Person die Hälfte. Der Anteil des verschuldeten Partners bleibt von der Pfändung betroffen.
Ein Gemeinschaftskonto lässt sich nicht als Pfändungsschutzkonto führen. Wer Schutz für eigenes Guthaben benötigt, muss dafür gegebenenfalls ein persönliches Konto als Pfändungsschutzkonto einrichten lassen. Wenden Sie sich bei konkreten Schulden- oder Pfändungsrisiken an eine Schuldnerberatungsstelle oder an eine juristische Beratung.
Was Sie vor der Kontoeröffnung klären
Besprechen Sie, wie Sie das Konto nutzen möchten, und prüfen Sie die Bedingungen Ihrer Bank. Klären Sie vor der Eröffnung diese Punkte:
- Zweck: Soll das Konto nur laufende Haushaltskosten abdecken oder auch Urlaub, größere Anschaffungen und gemeinsames Sparen?
- Einzahlungen: Zahlen Sie beide gleich viel ein, teilen Sie die Kosten nach Einkommen auf oder vereinbaren Sie eine andere Regel? Legen Sie auch fest, wie Sie bei schwankendem Einkommen vorgehen.
- Verfügungsrechte: Bietet die Bank die gewünschte Kontoform an? Fragen Sie, ob sich später ändern lässt, wer allein über das Konto verfügen darf, und was passiert, wenn Sie dieses Recht widerrufen.
- Überziehungen: Klären Sie, wer einen Dispokredit beantragen und nutzen darf, welche Zinsen gelten und was bei einer Überziehung über den vereinbarten Rahmen hinaus geschieht.
- Kosten: Vergleichen Sie Kontoführung, Karten, Buchungen und Bargeldabhebungen. Die Gebühren hängen vom jeweiligen Angebot ab.
- Einblick: Stellen Sie sicher, dass beide Kontoauszüge und Mitteilungen erhalten oder die Umsätze einsehen können.
- Trennung und Todesfall: Fragen Sie, wer das Konto kündigen oder ändern darf und ob die überlebende Person allein weiterverfügen kann. Diese Regeln unterscheiden sich je nach Bank und Vertrag.
- Persönliche Konten: Überlegen Sie, ob Sie neben dem Gemeinschaftskonto eigene Konten behalten möchten. So lassen sich gemeinsame Ausgaben bündeln, während persönliche Einnahmen und Ausgaben getrennt bleiben.
Vereinbaren Sie den Umgang mit dem Guthaben
Beim Oder-Konto kann eine Person gegenüber der Bank grundsätzlich allein über das gesamte Guthaben verfügen. Daraus folgt nicht, wem das Geld zwischen Ihnen beiden gehört. Vereinbaren Sie deshalb, wie Sie das Guthaben bei einer Trennung aufteilen und wer größere gemeinsame Anschaffungen bezahlt hat. Die Bankbedingungen regeln, was zwischen Ihnen und der Bank gilt. Eine Absprache zwischen Ihnen beiden ersetzt diese Bedingungen nicht.
Auch bei Änderungen oder einer Kündigung sollten Sie sich nicht auf eine allgemeine Regel verlassen. Manche Banken erlauben, das Recht eines Kontoinhabers zu widerrufen, allein über das Konto zu verfügen. Bei anderen Gemeinschaftskonten ist das laut Vertrag nicht möglich. Lassen Sie sich erklären, was im Streitfall gilt.
